Zelte Verleih und Verkauf

 

     

Fruhstorfer Gasthof KG - A-4850 Timelkam - Oberthalheim 6 - Tel./Fax: 07672 / 72834 - Mobil: 0664 33 72 007
 

   




























   
    AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma Fruhstorfer Gasthof-Zeltverleih KEG
FN 179521 b LG Wels - Geschäftsanschrift: 4850 Timelkam, Oberthaiheim 6

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Zeltvermietungen und damit zusammenhängenden Geschäfte der Firma Fruhstorfer Gasthof-Zeltverleih KEG, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Sie sind gemäß § 73 Abs.1 GewO in den für den Verkehr mit den Kunden bestimmten Geschäftsräumen durch Aushang ersichtlich gemacht und bereits den Geschäftsanboten zugrundegelegt. Die Vertragsverhandlungen erfolgen freibleibend bis zur ausdrücklichen schriftlichen Vertragserklärung der Firma Fruhstorfer Gasthof-Zeltverleih KEG. Sie übernimmt keine vorvertraglichen Verpflichtungen.

I.
Vertragsabschluß

Mündlich wie schriftlich gestellte Anbote bleiben bis zum Zugang der schriftlichen Annahme- oder Ablehnungserklärung der Firma Fruhstorfer Gasthof-Zeltverleih KEG verbindlich. Bereits die Anbotsannahme erfolgt auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertragspartner verzichtet auf die Vertragsanfechtung wegen Irrtums und bestätigt, in den ordnungsgemäßen Gebrauch des Zeltes auch für Fälle außerordentlicher Wetterbeanspruchung schriftlich eingewiesen worden zu sein und diese Anleitungen strikt einzuhalten.

II.
Rücktritt

Die Firma Fruhstorfer Gasthof-Zeltverleih KEG behält sich vor, vom Vertrag oder Teilen desselben rechtsfolgenfrei zurückzutreten, wenn sie infolge höherer Gewalt, außerhalb ihrer Gestaltungssphäre gelegene Umstände oder ohne grobes Verschulden außerstande gesetzt wird, den Vertrag zu erfüllen oder offenbar wird, dass vertragsgemäße Zahlungen gefährdet sind und der Vertragspartner trotz Aufforderung nicht sofort Sicherheit leistet.

III.
Erfüllungsort

Die Firma Fruhstorfer Gasthof-Zeltverleih KEG stellt das jeweils im Einzelfall vermietete Zelt am vereinbarten Ort fertig aufgestellt, wenn nichts anderes vereinbart, ohne Inanspruchnahme von Hilfspersonal des Mieters zur Verfügung. Erfüllungsort für die Zahlung des Vertragspartners ist die von ihr bekanntgegebene Zahlstelle, ansonsten ihre Geschäftsadresse.

IV.
Vertragsdauer

Die Mietvertragsdauer wird im Einzelfall vereinbart, beginnt mit 0.00 Uhr des vereinbarten Zeltaufbautages und endet mit 24.00 Uhr des vereinbarten Zeltabbautages, wenn der Zeltbereich vom Vertragspartner rechtzeitig dafür geräumt wurde, ansonsten entsprechend später, sobald der Zeltabbau hindernisfrei erfolgen kann.

V.
Gewährleistung

Die Firma Fruhstorfer Gasthof-Zeltverleih KEG leistet Gewähr dafür, dass die gelieferten Zelte die im Geschäftsverkehr gewöhnlich vorausgesetzten Qualitätseigenschaften aufweisen und Feuerversicherungsschutz besteht. Sie empfiehlt dem Vertragspartner ausdrücklich Vorsorge durch zusätzlichen Versicherungsschutz für deren eigenen Haftungsbereich. Für zwischen dem Zeitpunkt des fertiggestellten Zeltaufbaus und dem Beginn des Zeltabbaus vorgenommene Änderungen und entstehende Schäden ist jegliche Haftung der Vermieterin ausgeschlossen und hält der Vertragspartner diese bei Inanspruchnahme durch Dritte vollkommen schad- und klaglos.

VI.
Entgelt

Das vereinbarte Entgelt ist am Tag der Beendigung des Mietverhältnisses zur Barzahlung fällig, im Fall vereinbarter Zahlung durch Überweisung binnen 8 Tagen einlangend, jeweils ohne Abzüge. Bei jedem Verzug der Räumungsverpflichtung des Vertragspartners, der zu Verzögerungen beim Zeltabbau führt, ist ein zusätzliches Entgelt in Höhe des vereinbarten Tagessatzes binnen 8 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Jeder Zahlungsverzug berechtigt die Firma Fruhstorfer Gasthof-Zeltverleih KEG zur Verrechnung von 10 % Verzugszinsen und aller Einbringungskosten. Etwa anfallende staatliche Gebühren trägt der Mieter.

VII.
Nutzung

Der Vertragspartner garantiert die ausschließlich eigene Nutzung des Mietobjektes. Jede Untervermietung oder sonstige gänzliche oder teilweise entgeltliche Überlassung an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Fa. Fruhstorfer Gasthof-Zeltverleih KEG wird unterlassen. Der Vertragspartner garantiert die unbeschädigte Rückstellung des Zelts samt Zubehör und haftet verschuldensunabhängig für eingetretene Schäden. Bei erkennbar erheblich nachteiligem Gebrauch ist die Firma Fruhstorfer Gasthof-Zeltverleih KEG zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt.

VIII.
Zuständigkeit

Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das für Vöcklabruck zuständige Gericht vereinbart. Für alle Geschäftsfälle außerhalb der direkten Geltung des europäischen Gemeinschaftsrechts gilt ausschließlich österreichisches Recht.